Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Eine gemeinsame Einrichtung der Arbeitgeberverbände, der IG Bauen-Agrar-Umwelt und des Bundes.
Aufgaben
Beitrag & Leistung
Rechtsgrundlagen
Pressemitteilungen
Geschäftsberichte
Informationen
Versorgungsanwärter
Anlagepolitik
Häufige Fragen
Formulare
Persönlichkeiten
Kontakt
Karriere
Links
Webportal
Datenschutzerklärung  
Impressum  

Tarifverträge über die Zusatzversorgung zum 31.12.2020 ZLF gekündigt

Die Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände haben die Tarifverträge über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zum 31.12.2020 gekündigt. Die Kündigung betrifft sowohl den Tarifvertrag "West" (alte Bundesländer, Berlin und Thüringen) als auch den Tarifvertrag "Ost" (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen).

Ansprüche bleiben erhalten

Bereits erworbene Rechtspositionen bleiben von der Kündigung unberührt. Dies bedeutet konkret:

  • Alle ehemaligen Arbeitnehmer, die am 31.12.2020 bereits eine Beihilfeleistung beziehen oder denen bis zu diesem Stichtag eine solche bewilligt wird (Versorgungsempfänger), behalten ihren Anspruch auf diese Leistung. D. h. Ihre Rentenbeihilfe wird über den 31.12.2020 hinaus weiter gewährt.

  • Allen Arbeitnehmern, die am 31.12.2020 noch keine Beihilfe beziehen, die jedoch bis dahin bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwerben (Versorgungsanwärter), bleibt diese Anwartschaft erhalten, und sie können daraus später bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten eine Beihilfe beziehen.

Tarifverträge wirken nach

Beide Tarifverträge wirken nach. Dies bedeutet, dass sie für alle Beschäftigungsverhältnisse, die am 31.12.2020 bestehen, über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weitergeführt werden, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden.

Für Arbeitnehmer bedeutet diese Nachwirkung konkret:

Wird das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortgeführt, erhöht sich die erworbene Anwartschaft weiter, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Nachwirkung endet erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet oder unterbrochen wird.

Die Kündigung der Tarifverträge betrifft daher nur die Arbeitnehmer, die nach dem Stichtag 31.12.2020 erstmals oder erneut eine Beschäftigung aufnehmen.

Das ZLF unterrichtet alle Versorgungsanwärter über ihre bereits erworbenen Anwartschaften und die Folgen der Kündigung des für sie maßgebenden Tarifvertrags in einem gesonderten Anschreiben. Gleiches gilt für die Versorgungsempfänger. Auch sie werden über ihre erworbenen Leistungsansprüche in einem gesonderten Anschreiben informiert.

Für Arbeitgeber bedeutet diese Nachwirkung konkret:

Am 31.12.2020 beitragspflichtige Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, einen Beitrag von 5,20 Euro je ständig beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen. Die Zahlungspflicht für den jeweiligen Mitarbeiter endet erst dann, wenn dieser aus dem Betrieb ausscheidet.

Für Beschäftigte, die erst nach dem 31.12.2020 eingestellt werden, besteht keine Beitragspflicht.

Da der Beitrag für das Kalenderjahr 2020 nachträglich erst im Jahr 2021 fällig ist, hat die Kündigung der Tarifverträge auf diesen Beitrag noch keine Auswirkung. Die Kündigung wirkt sich erst auf den in 2022 fälligen Beitrag für 2021 aus. Die Arbeitgeber werden darüber zusammen mit der Beitragsrechnung für 2020 im Frühjahr 2021 informiert.

Ausgleichsleistung von der Kündigung nicht betroffen

Die nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) zu zahlende Ausgleichsleistung ist von der Kündigung nicht betroffen. Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2010 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten, d. h. vor dem 1. Juli 1960 geboren wurden, können diese Leistung bei Erfüllung der Mindestwartezeit von 180 Kalendermonaten in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch weiterhin erhalten, wenn sie eine Rente beziehen. Die Ausgleichsleistung beträgt für Verheiratete 80 € bzw. derzeit 77,62 € für Verheiratete, deren Anspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem 1. Juli 1995 im Beitrittsgebiet beruht, und für Ledige 48 € bzw. 46,57 €. Bei Arbeitnehmern, die sowohl eine Beihilfe nach dem Tarifvertrag als auch eine Ausgleichsleistung nach dem ZVALG beziehen, wird die Ausgleichsleistung - wie bisher auch - um den Betrag der gezahlten Beihilfe gekürzt.


Hinweis:

Möglicherweise werden sich auch die Arbeitsgerichte in der Zukunft mit der Frage der Nachwirkung befassen. Sollten sie die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag "West", für den das Bundesarbeitsministerium erklärt hat, dass er für alle Beschäftigungsverhältnisse Nachwirkung entfaltet, nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachwirkt, die Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. in der Gewerkschaft sind, würden sich Anwartschaftszeiten bei einer über den 31.12.2020 bestehenden Beschäftigung nur dann noch weiter erhöhen, wenn spätestens am 31.12.2020 eine Mitgliedschaft bei der IG BAU bestanden hat und auch der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt Mitglied im Arbeitgeberverband war. Wäre dies nicht der Fall, blieben aber zumindest die bis zum 31.12.2020 erworbenen Anwartschaften, sofern sie bis dahin unverfallbar waren, erhalten und es könnte daraus später bei Erfüllung der Wartezeit eine Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden.

 

Achtung - neue Rufnummern!

Ab sofort erreichen Sie uns während unserer Geschäftszeiten unter den folgenden Rufnummern:

Telefon: 0561 785179-00
Telefax: 0561 7852179-49

Unsere Geschäftszeiten sind Montags bis Donnerstags von 8:30 bis 12:00 und 13:30 bis 15:00 Uhr und Freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr.

 

Kennen Sie schon unser Webportal?

Darüber können Sie schnell, unbürokratisch und vor allem kostenlos  diverse Meldungen abgeben und einige Ihrer persönlichen Dokumente einsehen.

Für die Nutzung des Portals benötigen Sie lediglich Ihre persönlichen Zugangsdaten, die wir Ihnen gerne nach erfolgreicher Registrierung zusenden.

Zu erreichen ist das Webportal über den Link  "Webportal"  gleich unterhalb der Navigationspunkte oder klicken Sie einfach auf die Graphik rechts.

 

Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Druseltalstrasse 51
34131 Kassel
Telefon 0561 785179-00
Telefax 0561 7852179-49
E-Mail info@zla.de