BEITRAG & LEISTUNG

BEITRAGSPFLICHT

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 € zu entrichten.
Dieser Betrag ist auch dann zu entrichten, wenn in einem Monat keine durchgehende Beschäftigung vorgelegen hat.

Es ist nicht maßgebend, welche Art der Beschäftigung im Betrieb ausgeübt wird. Auch für Mitarbeiter(innen), die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Buchhalter, Sekretärin, Schlosser, usw.) ausüben, besteht Beitragspflicht.

Beitragspflichtige Zeiten sind
- Monate, in denen eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde
- Monate, in denen eine Lohnfortzahlung wegen Krankheit erfolgt ist
- Monate, in denen ein befristetes Arbeitsverhältnis über 6 Monate hinaus bestanden hat
- (auch ABM-Maßnahmen oder Maßnahmen gemäß LKZ-Ost)
- Monate, in denen befristete Arbeitsverhältnisse innerhalb von 2 Jahren für mindestens 12
  Monate
bestanden haben
- Monate, in denen Wehr- oder Zivildienst im Anschluß an eine Beschäftigung in der Land- und
  Forstwirtschaft geleistet wurde

Nicht beitragspflichtig sind
- Monate, in denen Krankengeld von der Krankenkasse bezogen wurde
- Monate, in denen Leistungen vom Arbeitsamt (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
  Vorruhestandsgeld) bezogen wurden

- Monate, in denen Leistungen vom Sozialamt bezogen wurden
- Monate, in denen der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hat und keine
  eigenen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden

- Monate, in denen Mutterschafts- bzw. Erziehungsgeld bezogen wurde
- Monate, in denen freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden
- Monate, in denen neben der Beschäftigung eine Rente bezogen wurde und keine eigenen
  Rentenbeiträge mehr abgeführt wurden (nur noch der Arbeitgeberanteil wurde gezahlt)

- Monate, in denen ein befristetes Arbeitsverhältnis unter 6 Monaten bestanden hat (Ausnahme
  siehe oben, wenn innerhalb von 2 Jahren für mindestens 12 Monate ein
  Beschäftigungsverhältnis bestanden hat)

Neu:

Ab dem 01.01.2003 können freiwillige Beiträge für diejenigen Monate entrichtet werden, durch die eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen wird, und keine Beitragspflicht (s.o.) zum ZLF besteht.

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GEWÄHRUNG DER BEIHILFE

Wann wird eine Beihilfe gezahlt?

Der Antragsteller muß aus der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA, BfA, Knappschaft) eine der folgenden Renten erhalten
- Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente
- Altersrente
- Erziehungsrente
- Witwen- oder Witwerrente
- Vollwaisenrente

und die Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) erfüllen.

Welche Zeiten werden auf die Wartezeit angerechnet?

- alle Beitragsmonate ab 01.07.1972 (alte Bundesländer)
- alle Beitragsmonate ab 01.07.1995 (neue Bundesländer)
- alle rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in der Land- und Forstwirtschaft vor 1972 bzw. 1995
- Ersatz- und Ausfallzeiten im Anschluß an eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, in denen z.B. Krankengeld,
Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen bezogen wurde

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GEWÄHRUNG DER AUSGLEICHSLEISTUNG

Wann wird eine Ausgleichszahlung gezahlt?
Der Antragsteller muß
am 01.07.2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben und
aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, früher LVA, BfA, Knappschaft) eine der folgenden Renten erhalten
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Altersrente
- Erziehungsrente
- Witwen- oder Witwerrente

und die Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) erfüllen, und zwar in den letzten 25 Jahren vor Rentenbeginn.

Achtung!
Bezieht ein Antragsteller Leistungen von der landwirtschaftlichen Alterskasse , so besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistung!

Welche Zeiten werden auf die Wartezeit angerechnet?
Innerhalb der letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn
können folgende Zeiten angerechnet werden:
- Beitragsmonate ab 01.07.1972 (alte Bundesländer)
- Beitragsmonate ab 01.07.1995 (neue Bundesländer)
- rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in der Land- und Forstwirtschaft
- Ersatz- und Ausfallzeiten im Anschluß an eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, in denen z.B. Krankengeld,
Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen bezogen wurde

Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen außerdem beachten,
daß sie nach dem 31.12.1994 noch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 6 Monaten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen. Für diese 6 Monate können keine Ersatz- und Ausfallzeiten angerechnet werden, sondern es muß eine tatsächliche Beschäftigung vorgelegen haben.

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LEISTUNGHÖHE

Beihilfe

Die Höhe der Beihilfe beträgt 1,30 € monatlich je Betragsjahr bei Bezug von
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Erziehungsrente

Die Höhe der Beihilfe beträgt 0,87 € monatlich je Betragsjahr bei Bezug von
- Berufsunfähigkeitsrente
- Witwen- und Witwerrente
- Vollwaisenrente

Ausgleichsleistung

Die Höhe der Ausgleichsleistung beträgt bis 30.06.2009:
in den alten Bundesländern
- für verheiratete Berechtigte 62,00 € monatlich
- für ledige Berechtigte 37,20 € monatlich

in den neuen Bundesländern
- für verheiratete Berechtigte 54,52 € monatlich
- für ledige Berechtigte 32,71 € monatlich

Die Höhe der Ausgleichsleistung beträgt ab dem 01.07.2009:
in den alten Bundesländern
- für verheiratete Berechtigte 80,00 € monatlich
- für ledige Berechtigte 48,00 € monatlich

in den neuen Bundesländern
- für verheiratete Berechtigte 70,96 € monatlich
- für ledige Berechtigte 42,58 € monatlich

Die Beträge für die neuen Bundesländer werden zur Zeit jährlich unter Berücksichtung des allgemeinen Rentenwertes Ost ermittelt.

Werden sowohl Beihilfe als auch Ausgleichsleistung bezogen, muß die Ausgleichsleistung gemäß der Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) gekürzt werden.



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BEISPIELE ZUR LEISTUNGSBERECHNUNG

1. Beihilfe zur Altersrente bei 25 Beitragsjahren
Berechnung: 25 Jahre x 1,30 €
= 32,50 € / Monat


2. Beihilfe zur Witwenrente bei 25 Beitragsjahren
Berechnung: 25 Jahre x 0,87 € = 21,75 € / Monat


3. Ausgleichsleistung zu einer der genannten Renten

Ist die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt und wird eine der genannten Renten bezogen, gelten die festen Werte für verheiratete, bzw. ledige Berechtigte.


4. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Verheiratete zur Altersrente bei 25 Beitragsjahren

Berechnung bis 30.06.2009
Berechnung Beihilfe: 25 Jahre x 1,30 € = 32,50 € / Monat
Ausgleichsleistung für Verheiratete, alte Bundesländer 62,00 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 25 Jahre x 1,30€ ./. 32,50 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung 29,50 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung + Beihilfe 62,00 € / Monat

Berechnung ab 01.07.2009
Berechnung Beihilfe: 25 Jahre x 1,30 € = 32,50 € / Monat
Ausgleichsleistung für Verheiratete, alte Bundesländer 80,00 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 25 Jahre x 1,30 € ./. 32,50 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung 47,50 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung + Beihilfe 80,00 € / Monat


5. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Verheiratete zur Erwerbsminderungsrente bei 5 Beitragsjahren
Berechnung bis 30.06.2009
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € = 6,50 € / Monat
Ausgleichsleistung für Verheiratete, neue Bundesländer 54,52 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € ./. 6,50 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung 48,02 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung + Beihilfe 54,52 € / Monat

Berechnung ab 01.07.2009
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € = 6,50 € / Monat
Ausgleichsleistung für Verheiratete, neue Bundesländer 70,96 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 €
./. 6,50 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung 64,46 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung + Beihilfe
70,96 € / Monat


6. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Unverheiratete zur Altersrente bei 20 Beitragsjahren
Berechnung bis 30.06.2009
Berechnung Beihilfe: 20 Jahre x 1,30 € = 26,00 € / Monat
Ausgleichsleistung für Ledige, alte Bundesländer 37,20 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 20 Jahre x 0,78 € ./. 15,60 € / Monat Ausgleichsleistung Auszahlung 21,60 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe 47,60 € / Monat

Berechnung ab 01.07.2009
Berechnung Beihilfe: 20 Jahre x 1,30 €
= 26,00 € / Monat
Ausgleichsleistung für Ledige, alte Bundesländer
48,00 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 20 Jahre x 0,78 €./. 15,60 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung 32,40 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe 58,40 € / Monat


7. Beihilfe und Ausgleichsleistung zur Witwenrente bei 5 Beitragsjahren
Berechnung bis 30.06.2009
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 0,87 € = 4,35 € / Monat
Ausgleichsleistung für Ledige, neue Bundesländer 32,71 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 0,78 € ./. 3,90 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung 28,81 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung + Beihilfe 33,16 € / Monat

Berechnung ab 01.07.2009
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 0,87€ = 4,35 € / Monat
Ausgleichsleistung für Ledige, neue Bundesländer 42,58 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 0,78 €./. 3,90 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung 38,68 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung + Beihilfe 43,03 € / Monat

 

Graphik: Landschaftsaufnahme mit Logo der ZLA