Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Eine gemeinsame Einrichtung der Arbeitgeberverbände, der IG Bauen-Agrar-Umwelt und des Bundes.
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Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forst- wirtschaft.

Allgemeine Versicherungsbedingungen 2013
(303 KByte)



Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
vom 28. November 2000 * Der Tarifvertrag ist vom BMA mit Wirkung vom 1.Januar 2001 für allgemeinverbindlich erklärt worden ( Bundesanzeiger Nr. 83 vom 04. Mai 2002 Seite 9809) (78 KByte)


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Weitere Informationen zu den Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bundesländer

Für die Bundesländer Baden-Würtemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Hollstein, Thüringen

Grundlage für den Beitragseinzug und die Gewährung der Beihilfe ist der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (TV).

Der derzeit geltende TV vom 28.11.2000 ist vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden. Der TV gilt somit für sämtliche land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind.

Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsleistung ist das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).
 

Für das Bundesland Sachsen-Anhalt:

   
Grundlage für den Beitragseinzug und die Gewährung der Beihilfe ist der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (TV).

Der derzeit geltende TV vom 28.11.2000 ist nicht allgemeinverbindlich. Den vorherigen TV vom 25.2.1994 hatte das Bundesarbeitsministerium ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärt; nach zwei jetzt rechtskräftigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.M. erfüllt aber auch er nicht die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Tarifverträge über die Zusatzversorgung sind seit dem 1. Juli 1995 nicht allgemeinverbindlich. Für Arbeitgeber in Sachsen-Anhalt besteht also nur dann Beitragspflicht zum ZLF, wenn sie tarifgebunden sind.

Um bestehende Leistungsanwartschaften der Arbeitnehmer zu erhöhen oder neu zu begründen, ist es möglich, eine begrenzte Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband einzugehen. Der zuständige Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt hat die Bereitschaft erklärt, sich für eine mittelbare Mitgliedschaft zu öffnen. Der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft würde dann weiterhin gelten, nicht aber die Rahmen-, Lohn- und Gehaltstarifverträge für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft!

Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Zusatzversorgungswerk oder beim AGV Sachsen-Anhalt:

Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V.
Geschäftsführerin: Frau Wiegand
Maxim-Gorki-Str. 13
38108 Magdeburg
Telefon: 0391 – 400 5801 (Dienstag)
Telefon: 03476 – 85 31 51 (Montag, Mittwoch – Freitag beim KBV in Hettstedt)
Telefax: 03476 – 85 31 51
E-Mail: hwiegand@agv-sa.de

Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsleistung ist das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

 

Für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

   
Grundlage für den Beitragseinzug und die Gewährung der Beihilfe ist der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (TV).

Der derzeit geltende TV vom 28.11.2000 ist nicht allgemeinverbindlich. Den vorherigen TV vom 25.2.1994 hatte das Bundesministerium ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärt; nach zwei jetzt rechtskräftigen Entscheidungen des Landesgerichts Frankfurt a.M. erfüllt aber auch er nicht die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Tarifverträge über die Zusatzversorgung sind seit dem 1. Juli 1995 nicht allgemeinverbindlich.

Für Arbeitgeben in Mecklenburg-Vorpommern besteht also nur dann Beitragspflicht zum ZLF, wenn sie tarifgebunden sind.

Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsleistung ist das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

 

 

Für das Bundesland Sachsen:

   
Grundlage für den Beitragseinzug und die Gewährung der Beihilfe ist der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (TV).

Der derzeit geltende TV vom 28.11.2000 ist nicht allgemeinverbindlich. Den vorherigen TV vom 25.2.1994 hatte das Bundesarbeitsministerium ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärt; nach zwei jetzt rechtskräftigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.M. erfüllt aber auch er nicht die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Tarifverträge über die Zusatzversorgung sind seit dem 1. Juli 1995 nicht allgemeinverbindlich. Für Arbeitgeber in Sachsen besteht also nur dann Beitragspflicht zum ZLF, wenn sie tarifgebunden sind.

Um bestehende Leistungsanwartschaften der Arbeitnehmer zu erhöhen oder neu zu begründen, ist es möglich, eine begrenzte Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband einzugehen. Der zuständige Arbeitgeberverband Sachsen hat die Bereitschaft erklärt, sich für eine mittelbare Mitgliedschaft zu öffnen. Der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft würde dann weiterhin gelten, nicht aber die Rahmen-, Lohn- und Gehaltstarifverträge für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft!

Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Zusatzversorgungswerk oder beim AGV Sachsen:

Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Sachsen e.V.
Geschäftsführerin: Frau Fichter
Wolfshügelstr. 22
01324 Dresden
Telefon: 0351 – 26 25 36 – 12
Telefax: 0351 – 26 25 36 – 22
Email: kontakt@agv-sachsen.de

Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsleistung ist das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

 

Für das Bundesland Brandenburg:

   
Grundlage für den Beitragseinzug und die Gewährung der Beihilfe ist der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (TV).

Der derzeit geltende TV vom 28.11.2000 ist nicht allgemeinverbindlich. Den vorherigen TV vom 25.2.1994 hatte das Bundesarbeitsministerium ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärt; nach zwei jetzt rechtskräftigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.M. erfüllt aber auch er nicht die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Tarifverträge über die Zusatzversorgung sind seit dem 1. Juli 1995 nicht allgemeinverbindlich. Für Arbeitgeber in Brandenburg besteht also nur dann Beitragspflicht zum ZLF, wenn sie tarifgebunden sind.

Um bestehende Leistungsanwartschaften der Arbeitnehmer zu erhöhen oder neu zu begründen, ist es möglich, über den Bauernverband eine begrenzte Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband einzugehen. Der zuständige Arbeitgeberverband Brandenburg hat die Bereitschaft erklärt, sich für eine mittelbare Mitgliedschaft zu öffnen. Der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft würde dann weiterhin gelten, nicht aber die Rahmen-, Lohn- und Gehaltstarifverträge für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft!

Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Zusatzversorgungswerk oder beim AGV Brandenburg:

Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Brandenburg und Berlin e.V.
Geschäftsführerin: Frau Brösicke
Dorfstr. 1
14513 Teltow
Telefon: 03328 - 31 92 01
Telefax: 03328 - 31 92 05
Email: info@lbv-brandenburg.de

Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsleistung ist das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

 

Für das Bundesland Saarland:

   

Grundlage für den Beitragseinzug und die Gewährung der Beihilfe ist der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (TV).

Im Saarland existiert zur Zeit kein land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband mehr. Für die früheren Mitglieder des Verbandes ist aber- je nach dem, wann ihre Mitgliedschaft geendet hat – weiterhin der TV vom 20.November 1973 oder der TV vom 25.02.1994 bindend. Der TV vom 20. November 1973 ist vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dieser TV gilt somit für sämtliche land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind.

Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsleistung ist das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

 

Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Druseltalstrasse 51
34131 Kassel
Telefon 0561 785179-00
Telefax 0561 7852179-49
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