 |
 |
Seit 1974 eine gute Sache. |
 |
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
 |
|
|
|
|
 |
 |
 |
 |
Beitragspflicht |
 |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 € zu entrichten.
Dieser Betrag ist auch dann zu entrichten, wenn in einem Monat keine durchgehende Beschäftigung vorgelegen hat.
Es ist nicht maßgebend, welche Art der Beschäftigung im Betrieb ausgeübt wird. Auch für Mitarbeiter(innen), die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Buchhalter, Sekretärin, Schlosser, usw.) ausüben, besteht Beitragspflicht.
Beitragspflichtige Zeiten sind Monate, in denen
- eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde
- eine Lohnfortzahlung wegen Krankheit erfolgt ist
- ein befristetes Arbeitsverhältnis über 6 Monate hinaus bestanden hat (auch ABM-Maßnahmen oder Maßnahmen gemäß LKZ-Ost)
- befristete Arbeitsverhältnisse innerhalb von 2 Jahren für mindestens 12 Monate bestanden haben
- Wehr- oder Zivildienst im Anschluss an eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft geleistet wurde
Nicht beitragspflichtig sind Monate, in denen
- Krankengeld von der Krankenkasse bezogen wurde
- Leistungen vom Arbeitsamt (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Vorruhestandsgeld) bezogen wurden
- Leistungen vom Sozialamt bezogen wurden
- der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hat und keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge
gezahlt wurden
- Mutterschafts- bzw. Erziehungsgeld bezogen wurde
- freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden
- neben der Beschäftigung eine Rente bezogen wurde und keine eigenen Rentenbeiträge mehr abgeführt wurden
(nur noch der Arbeitgeberanteil wurde gezahlt)
- ein befristetes Arbeitsverhältnis unter 6 Monaten bestanden hat (Ausnahme siehe oben, wenn innerhalb von 2 Jahren
für mindestens 12 Monate ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat)
Wichtiger Hinweis: Seit 01.01.2003 können freiwillige Beiträge für diejenigen Monate entrichtet werden, durch die eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen wird, und keine Beitragspflicht (s.o.) zum ZLF besteht. |
|
|
|
 |
Gewährung der Beihilfe |
 |
Wann wird eine Beihilfe gezahlt?
Der Antragsteller muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, früher LVA, BfA, Knappschaft) eine der folgenden Renten erhalten
- Altersrente
- Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente
- Erziehungsrente
- Witwen- oder Witwerrente
- Vollwaisenrente
und eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) erfüllen.
Welche Zeiten werden auf die Wartezeit angerechnet?
- alle Beitragsmonate ab 01.07.1972 (alte Bundesländer)
- alle Beitragsmonate ab 01.07.1995 (neue Bundesländer)
- alle rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in der Land- und Forstwirtschaft vor 1972 bzw. 1995
- Ersatz- und Ausfallzeiten im Anschluss an eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, in denen z.B. Krankengeld,
Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen bezogen wurde |
|
|
|
 |
Gewährung der Ausgleichsleistung |
 |
Wann wird eine Ausgleichsleistung gezahlt?
Der Antragsteller muss am 01.07.2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben und aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, früher LVA, BfA, Knappschaft) eine der folgenden Renten erhalten
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Altersrente
- Erziehungsrente
- Witwen- oder Witwerrente
und eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) erfüllen, und zwar in den letzten 25 Jahren vor Rentenbeginn.
Wichtiger Hinweis: Bezieht ein Antragsteller Leistungen von der landwirtschaftlichen Alterskasse, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung!
Welche Zeiten werden auf die Wartezeit angerechnet?
Innerhalb der letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn können folgende Zeiten angerechnet werden:
- Beitragsmonate ab 01.07.1972 (alte Bundesländer)
- Beitragsmonate ab 01.07.1995 (neue Bundesländer)
- rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in der Land- und Forstwirtschaft
- Ersatz- und Ausfallzeiten im Anschluss an eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, in denen z.B. Krankengeld,
Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen bezogen wurde
Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen außerdem beachten, dass sie nach dem 31.12.1994 noch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 6 Monaten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen. Für diese 6 Monate können keine Ersatz- und Ausfallzeiten angerechnet werden, sondern es muss eine tatsächliche Beschäftigung vorgelegen haben. |
|
|
|
 |
Leistungshöhe |
 |
Beihilfe
Die Höhe der Beihilfe beträgt bis zum 31.12.2023 1,30 € monatlich je Beitragsjahr bei Bezug einer
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Erziehungsrente
Die Höhe der Beihilfe beträgt bis zum 31.12.2023 0,87 € monatlich je Beitragsjahr bei Bezug einer
- Berufsunfähigkeitsrente
- Witwen- und Witwerrente
- Vollwaisenrente
60,52% der genannten Beträge sind bis zum 31.12.2023 befristet, so dass sich z. B. die Höhe der Beihilfe zur Altersrente ab 01.01.2024 reduziert von 1,30 € auf 0,51 € monatlich je Beitragsjahr.
Ausgleichsleistung
Die Höhe der Ausgleichsleistung beträgt derzeit in den alten Bundesländern für
- verheiratete Berechtigte 80,00 € monatlich
- unverheiratete/ledige Berechtigte 48,00 € monatlich
In den neuen Bundesländern beträgt die Höhe der Ausgleichsleistung bis zum 30.06.2018 für
- verheiratete Berechtigte 76,43 € monatlich
- unverheiratete/ledige Berechtigte 45,86 € monatlich
Ab 01.07.2018 erhöht sich die Ausgleichsleistung in den neuen Bundesländern für
- verheiratete Berechtigte auf 76,54 € monatlich
- unverheiratete/ledige Berechtigte auf 45,92 € monatlich
Die Beträge für die neuen Bundesländer werden zur Zeit jährlich unter Berücksichtung des allgemeinen Rentenwertes Ost ermittelt.
Werden sowohl Beihilfe als auch Ausgleichsleistung bezogen, muss die Ausgleichsleistung gemäß der Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) gekürzt werden. |
|
|
|
 |
Beispiel zur Leistungsberechnung |
 |
1. Beihilfe zur Altersrente bei 25 Beitragsjahren |
Berechnung: 25 Jahre x 1,30 € |
= 32,50 € / Monat |
Ab 01.01.2024: 32,50 € x 39,48 / 100 |
(gerundet) = 12,83 € / Monat |
|
|
2. Beihilfe zur Witwenrente bei 25 Beitragsjahren |
Berechnung: 25 Jahre x 0,87 € |
= 21,75 € / Monat |
Ab 01.01.2024: 21,75 € x 39,48 / 100 |
(gerundet) = 8,59 € / Monat |
|
3. Ausgleichsleistung zu einer der genannten Renten |
|
Ist die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt und wird eine der genannten Renten bezogen, gelten die festen Werte für verheiratete, bzw. unverheiratete/ledige Berechtigte. |
|
4. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Verheiratete zur Altersrente bei 25 Beitragsjahren - ALTE Bundesländer |
Berechnung Beihilfe: 25 Jahre x 1,30 € |
= 32,50 € / Monat |
|
|
Ausgleichsleistung für Verheiratete (alte Bundesländer) |
80,00 € / Monat |
Kürzungsbetrag Beihilfe: 25 Jahre x 1,30 € |
./. 32,50 € / Monat |
Ausgleichsleistung Auszahlung |
47,50 € / Monat |
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe |
80,00 € / Monat |
|
5. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Verheiratete zur Erwerbsminderungsrente bei 5 Beitragsjahren - NEUE Bundesländer |
 |
Berechnung vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 |
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € |
6,50 € / Monat |
|
|
Ausgleichsleistung für Verheiratete (neue Bundesländer) |
76,43 € / Monat |
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € |
./. 6,50 € / Monat |
Ausgleichsleistung Auszahlung |
69,93 € / Monat |
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe |
76,43 € / Monat |
|
|
Berechnung ab 01.07.2018 |
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € |
6,50 € / Monat |
|
|
Ausgleichsleistung für Verheiratete |
76,54 € / Monat |
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € |
./. 6,50 € / Monat |
Ausgleichsleistung Auszahlung |
70,04 € / Monat |
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe |
76,54 € / Monat |
|
6. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Unverheiratete/Ledige zur Altersrente bei 20 Beitragsjahren - ALTE Bundesländer |
Berechnung Beihilfe: 20 Jahre x 1,30 € |
26,00 € / Monat |
|
|
Ausgleichsleistung für Unverheiratete/Ledige (alte Bundesländer) |
48,00 € / Monat |
Kürzungsbetrag Beihilfe: 20 Jahre x 0,78 € |
./. 15,60 € / Monat |
Ausgleichsleistung Auszahlung |
32,40 € / Monat |
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe |
58,40 € / Monat |
|
|
7. Beihilfe und Ausgleichsleistung zur Witwenrente bei 5 Beitragsjahren - NEUE Bundesländer |
 |
Berechnung vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 |
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 0,87 € |
4,35 € / Monat |
|
|
Ausgleichsleistung für Unverheiratete/Ledige (neue Bundesländer) |
45,86 € / Monat |
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 0,78 € |
./. 3,90 € / Monat |
Ausgleichsleistung Auszahlung |
41,96 € / Monat |
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe |
46,31 € / Monat |
|
|
Berechnung ab 01.07.2018 |
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 0,87 € |
4,35 € / Monat |
|
|
Ausgleichsleistung für Unverheiratete/Ledige (neue Bundesländer) |
45,92 € / Monat |
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 0,78 € |
./. 3,90 € / Monat |
Ausgleichsleistung Auszahlung |
42,02 € / Monat |
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe |
46,37 € / Monat |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|