BEITRAG & LEISTUNG

Beitragspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 € zu entrichten.

Dieser Betrag ist auch dann zu entrichten, wenn in einem Monat keine durchgehende Beschäftigung vorgelegen hat.

Es ist nicht maßgebend, welche Art der Beschäftigung im Betrieb ausgeübt wird. Auch für Mitarbeiter(innen), die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Buchhalter, Sekretärin, Schlosser, usw.) ausüben, besteht Beitragspflicht.

Beitragspflichtige Zeiten sind Monate, in denen
- eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde
- eine Lohnfortzahlung wegen Krankheit erfolgt ist
- ein befristetes Arbeitsverhältnis über 6 Monate hinaus bestanden hat (auch ABM-Maßnahmen oder
Maßnahmen gemäß LKZ-Ost)
- befristete Arbeitsverhältnisse innerhalb von 2 Jahren für mindestens 12 Monate bestanden haben
- Wehr- oder Zivildienst im Anschluss an eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft geleistet wurde

Nicht beitragspflichtig sind Monate, in denen
- Krankengeld von der Krankenkasse bezogen wurde
- Leistungen vom Arbeitsamt (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Vorruhestandsgeld) bezogen wurden
- Leistungen vom Sozialamt bezogen wurden
- der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hat und keine eigenen
Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden

- Mutterschafts- bzw. Erziehungsgeld bezogen wurde
- freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden
- neben der Beschäftigung eine Rente bezogen wurde und keine eigenen Rentenbeiträge mehr abgeführt
wurden (nur noch der Arbeitgeberanteil wurde gezahlt)

- ein befristetes Arbeitsverhältnis unter 6 Monaten bestanden hat (Ausnahme siehe oben, wenn innerhalb von 2
Jahren für mindestens 12 Monate ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat)

Wichtiger Hinweis: Seit 01.01.2003 können freiwillige Beiträge für diejenigen Monate entrichtet werden, durch die eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterbrochen wird, und keine Beitragspflicht (s.o.) zum ZLF besteht.

 

Gewährung der Beihilfe

Wann wird eine Beihilfe gezahlt?
Der Antragsteller muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, früher LVA, BfA, Knappschaft) eine der folgenden Renten erhalten
- Altersrente
- Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente
- Erziehungsrente
- Witwen- oder Witwerrente
- Vollwaisenrente

und eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) erfüllen.

Welche Zeiten werden auf die Wartezeit angerechnet?
- alle Beitragsmonate ab 01.07.1972 (alte Bundesländer)
- alle Beitragsmonate ab 01.07.1995 (neue Bundesländer)
- alle rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in der Land- und Forstwirtschaft vor 1972 bzw. 1995
- Ersatz- und Ausfallzeiten im Anschluss an eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, in denen z.B. Krankengeld,
Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen bezogen wurde

 

Gewährung der Ausgleichsleistung

Wann wird eine Ausgleichsleistung gezahlt?
Der Antragsteller muss am 01.07.2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben und aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, früher LVA, BfA, Knappschaft) eine der folgenden Renten erhalten
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Altersrente
- Erziehungsrente
- Witwen- oder Witwerrente

und eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) erfüllen, und zwar in den letzten 25 Jahren vor Rentenbeginn.


Wichtiger Hinweis: Bezieht ein Antragsteller Leistungen von der landwirtschaftlichen Alterskasse, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung!


Welche Zeiten werden auf die Wartezeit angerechnet?
Innerhalb der letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn können folgende Zeiten angerechnet werden:
- Beitragsmonate ab 01.07.1972 (alte Bundesländer)
- Beitragsmonate ab 01.07.1995 (neue Bundesländer)
- rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in der Land- und Forstwirtschaft
- Ersatz- und Ausfallzeiten im Anschluss an eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, in denen z.B. Krankengeld,
  Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen bezogen wurde

Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen außerdem beachten, dass sie nach dem 31.12.1994 noch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 6 Monaten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen. Für diese 6 Monate können keine Ersatz- und Ausfallzeiten angerechnet werden, sondern es muss eine tatsächliche Beschäftigung vorgelegen haben.


Leistungshöhe

Beihilfe

Die Höhe der Beihilfe beträgt bis zum 31.12.2023 1,30 € monatlich je Beitragsjahr bei Bezug einer
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Erziehungsrente

Die Höhe der Beihilfe beträgt bis zum 31.12.2023 0,87 € monatlich je Beitragsjahr bei Bezug einer
- Berufsunfähigkeitsrente
- Witwen- und Witwerrente
- Vollwaisenrente

60,52% der genannten Beträge sind bis zum 31.12.2023 befristet, so dass sich z. B. die Höhe der Beihilfe zur Altersrente ab 01.01.2024 reduziert von 1,30 € auf 0,51 € monatlich je Beitragsjahr.

Ausgleichsleistung

Die Höhe der Ausgleichsleistung beträgt derzeit in den alten Bundesländern für
- verheiratete Berechtigte 80,00 € monatlich
- unverheiratete/ledige Berechtigte 48,00 € monatlich

In den neuen Bundesländern beträgt die Höhe der Ausgleichsleistung bis zum 30.06.2018 für
- verheiratete Berechtigte 76,43 € monatlich
- unverheiratete/ledige Berechtigte 45,86 € monatlich

Ab 01.07.2018 erhöht sich die Ausgleichsleistung in den neuen Bundesländern für
- verheiratete Berechtigte auf 76,54 € monatlich
- unverheiratete/ledige Berechtigte auf 45,92 € monatlich


Die Beträge für die neuen Bundesländer werden zur Zeit jährlich unter Berücksichtung des allgemeinen Rentenwertes Ost ermittelt.

Werden sowohl Beihilfe als auch Ausgleichsleistung bezogen, muss die Ausgleichsleistung gemäß der Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) gekürzt werden.


Beispiel zur Leistungsberechnung

 

1. Beihilfe zur Altersrente bei 25 Beitragsjahren

Berechnung: 25 Jahre x 1,30 €

= 32,50 € / Monat

Ab 01.01.2024: 32,50 € x 39,48 / 100

(gerundet) = 12,83 € / Monat

 

 

2. Beihilfe zur Witwenrente bei 25 Beitragsjahren

Berechnung: 25 Jahre x 0,87 €

= 21,75 € / Monat

Ab 01.01.2024: 21,75 € x 39,48 / 100

(gerundet) = 8,59 € / Monat

 

3. Ausgleichsleistung zu einer der genannten Renten

 

Ist die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt und wird eine der genannten Renten bezogen, gelten die festen Werte für verheiratete, bzw. unverheiratete/ledige Berechtigte.

 

4. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Verheiratete zur Altersrente bei 25 Beitragsjahren - ALTE Bundesländer

Berechnung Beihilfe: 25 Jahre x 1,30 €

= 32,50 € / Monat

 

 

Ausgleichsleistung für Verheiratete (alte Bundesländer)

80,00 € / Monat

Kürzungsbetrag Beihilfe: 25 Jahre x 1,30 €

./. 32,50 € / Monat

Ausgleichsleistung Auszahlung

47,50 € / Monat

Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe

80,00 € / Monat

 

5. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Verheiratete zur Erwerbsminderungsrente bei 5 Beitragsjahren - NEUE Bundesländer

 
Berechnung vom 01.07.2017 bis 30.06.2018

Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 €

6,50 € / Monat

 

 

Ausgleichsleistung für Verheiratete (neue Bundesländer)

76,43 € / Monat

Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 €

./. 6,50 € / Monat

Ausgleichsleistung Auszahlung

69,93 € / Monat

Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe

76,43 € / Monat

 

 

Berechnung ab 01.07.2018
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € 6,50 € / Monat
   
Ausgleichsleistung für Verheiratete 76,54 € / Monat
Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 1,30 € ./. 6,50 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung 70,04 € / Monat
Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe 76,54 € / Monat
 

6. Beihilfe und Ausgleichsleistung für Unverheiratete/Ledige zur Altersrente bei 20 Beitragsjahren - ALTE Bundesländer

Berechnung Beihilfe: 20 Jahre x 1,30 €

26,00 € / Monat

 

 

Ausgleichsleistung für Unverheiratete/Ledige (alte Bundesländer)

48,00 € / Monat

Kürzungsbetrag Beihilfe: 20 Jahre x 0,78 €

./. 15,60 € / Monat

Ausgleichsleistung Auszahlung

32,40 € / Monat

Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe

58,40 € / Monat

   

7. Beihilfe und Ausgleichsleistung zur Witwenrente bei 5 Beitragsjahren - NEUE Bundesländer

 
Berechnung vom 01.07.2017 bis 30.06.2018

Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 0,87 €

4,35 € / Monat

 

 

Ausgleichsleistung für Unverheiratete/Ledige (neue Bundesländer)

45,86 € / Monat

Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 0,78 €

./. 3,90 € / Monat

Ausgleichsleistung Auszahlung

41,96 € / Monat

Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe

46,31 € / Monat

   
Berechnung ab 01.07.2018
Berechnung Beihilfe: 5 Jahre x 0,87 €

4,35 € / Monat

 

 

Ausgleichsleistung für Unverheiratete/Ledige (neue Bundesländer)

45,92 € / Monat

Kürzungsbetrag Beihilfe: 5 Jahre x 0,78 €
./. 3,90 € / Monat
Ausgleichsleistung Auszahlung

42,02 € / Monat

Gesamtleistung Ausgleichsleistung und Beihilfe
46,37 € / Monat

 

 

 

 

 

Graphik: Landschaftsaufnahme mit Logo der ZLA