HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Fragen zur Leistungsabsenkung 2024

  1. Warum kommt es zur Absenkung der Beihilfe?

Das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zugleich eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), die unter staatlicher Aufsicht steht. Daher sind die einschlägigen Tarifverträge (TV) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für das ZLF bindend.

Gemäß dem Tarifvertrag richtet sich die Höhe der Beihilfe nach der Leistungsfähigkeit des ZLF. Für die Leistungsfähigkeit sind maßgebend einerseits die Beitragseinnahmen und das Anlagevermögen und andererseits die Aufwendungen für Leistungen, also für die Beihilfezahlungen. Wie andere Versicherungen auch hat das ZLF das Problem, dass die Beitragseinnahmen zurückgehen, weil es weniger Versicherte gibt, und die Aufwendungen für Leistungen tendenziell steigen, weil es mehr Leistungsempfänger gibt. Bereits bei der Gründung des ZLF als VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) im Jahr 2001 war diese Entwicklung absehbar. Bereits damals stand fest, dass die zu erwartenden Einnahmen und das vorhandene sowie zukünftige Kapital für eine lebenslange Finanzierung aller Beihilfen nicht ausreichen werden. Dies war versicherungsmathematisch errechnet worden.

Auf diesen Berechnungen beruhte auch die Festlegung, dass nur 39,48% der Beihilfen auf Lebenszeit der Versicherten gezahlt werden können und die verbleibenden 60,52% nur bis 31.12.2023.

Die von der Aufsichtsbehörde (BaFin - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des ZLF regeln deswegen die Befristung ausdrücklich (§ 11); ohne diese Befristung wären die AVB nicht genehmigungsfähig gewesen.. Auch im Tarifvertrag und in der Satzung des ZLF wird auf die Möglichkeit der Absenkung hingewiesen (§ 11 Tarifvertrag und § 8 Satzung).

 

  1. Hat die Absenkung der Beihilfe auch eine Auswirkung auf die Ausgleichsleistung?

Gesetzlich geregelt ist, dass die Ausgleichsleistung um die tarifvertragliche Beihilfe gekürzt wird (§ 14 Abs. 2 bzw. § 14a Abs. 2 ZVALG - Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft). Die Absenkung der Beihilfe wirkt sich daher unmittelbar auf die Ausgleichsleistung aus. Denn durch die Absenkung der Beihilfe sinkt auch der Kürzungsbetrag der Ausgleichsleistung und das führt zu einer Erhöhung der Ausgleichsleistung. Bei Betroffenen, die eine Ausgleichsleistung für Verheiratete (§ 14 bzw. 14a ZVALG) beziehen, wird die Absenkung der Beihilfe im Regelfall durch die Erhöhung der Ausgleichsleistung vollständig und bei einer Ausgleichsleistung für Unverheiratete weitestgehend ausgeglichen.

 

  1. Wer hat die Entscheidung zur Absenkung der Beihilfe getroffen?

Die Absenkung ist keine eigenständige Entscheidung des ZLF. Die Tatsache, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des ZLF zu gering ist, hat letztlich zur Festlegung der Kürzung der Beihilfe ab 01.01.2024 geführt; dies erfolgte im Zusammenwirken aller für das ZLF relevanten Entscheidungsträger aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen.

 

  1. Gab es bereits früher Informationen zur Absenkung der Beihilfe?

Wir weisen bereits seit gut 20 Jahren bei Bewilligung und Neufestsetzung der Beihilfen in den diesbezüglichen Mitteilungen darauf hin, dass die Beihilfe ab 01.01.2024 auf 39,48 % der zugesagten Beträge abgesenkt werden muss. Des Weiteren haben wir alle Beihilfeempfänger im Dezember 2020 anlässlich einer Renteninformation auf die Absenkung der Beihilfe hingewiesen.

 

  1. Was ist mit den gezahlten Beiträgen, sind diese jetzt verloren?

Nein, die gezahlten Beiträge sind nicht verloren. Sie reichen aber auch mit den Erträgen aus den Kapitalanlagen nicht für eine lebenslange Zahlung der im Tarifvertrag genannten Beihilfen in voller Höhe aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der aktiven Versicherten zurückgeht und somit die Beitragseinnahmen sinken. Zugleich steigt aber die Zahl der Beihilfeempfänger. Die Zahlung der abgesenkten Beihilfe in Höhe von 39,48 % ist aber lebenslang garantiert.

 

  1. Warum wurde die Beihilfe gleich auf 39,48 % gekürzt, wäre eine schrittweise Absenkung nicht auch möglich gewesen?

Der Prozentsatz der Kürzung hat sich aus finanzmathematischen Berechnungen ergeben und wurde so in den AVB verankert.

Die Höhe der Kürzung und ihr Zeitpunkt beruhen auf Berechnungen der Versicherungsmathematiker, die sich wiederum an die Vorgaben der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Regularien, insbesondere die maßgebenden Gesetze, aber auch die Vorgaben der Aufsichtsbehörde halten müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag ebenfalls nur die Möglichkeit der Befristung, nicht aber einer schrittweisen Absenkung der Beihilfe vorsieht (§ 11 Absatz 2).

 

  1. Warum wurden für eine Verbesserung der finanziellen Situation nicht die Beiträge erhöht?

Die Höhe der Beiträge ist im Tarifvertrag (§ 3) festgelegt. Daher kann das ZLF als eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien - anders als z.B. in der Kfz-Versicherung - die Höhe der Beiträge nicht selbst festlegen. Für eine Erhöhung der Beiträge hätte der Tarifvertrag geändert werden müssen. Dafür ergab sich aber kein Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, also den Arbeitgeberverbänden und der IG BAU (Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt).

 

  1. Besteht die Möglichkeit, dass die Beihilfe auch wieder erhöht wird?

Für die Leistungsfähigkeit des ZLF ist die Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Einnahmen aus den Kapitalanlagen und der Beihilfezahlungen maßgebend. Wegen der gekündigten Tarifverträge gibt es seit 2021 keinen Zugang an Versicherten mehr, und deshalb gehen die Beitragseinnahmen zurück. Das vorhandene Vermögen des ZLF reicht aus aktueller Sicht jedoch mittel- bis langfristig nur aus, die gekürzten Beihilfen zu bezahlen.

Sollte das ZLF zukünftig nennenswerte Überschüsse erwirtschaften, würden diese vorrangig für eine Verlängerung des aktuell befristeten Teils der Beihilfe verwendet werden.

Dass nennenswerte Überschüsse erzielt werden, ist allerdings nicht zu erwarten.

 

  1. Wird die finanzielle Situation und damit die Leistungsfähigkeit des ZLF VVaG regelmäßig überprüft?

Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gelten für das ZLF die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das ZLF wird somit von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Dieser Aufsichtsbehörde gegenüber muss das ZLF regelmäßig Rechenschaft über seine finanzielle Situation und deren Entwicklung ablegen. Ob das ZLF über ausreichend Kapital verfügt, um seinen Leistungspflichten auch in der Zukunft nachzukommen, wird ebenfalls regelmäßig nach anerkannten Regeln der Finanzmathematik überprüft.

 

  1. Kann man sich gegen die Absenkung der Beihilfe wehren und zum Beispiel Widerspruch einlegen?

Ein Widerspruchsverfahren ist, da das ZLF keine Behörde ist, nicht möglich. Sie können sich jedoch bei der für das ZLF zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, beschweren. Da aber die Absenkung der Beihilfe durch die Aufsichtsbehörde mitgetragen wurde, besteht bei einer Beschwerde jedoch aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus können Sie auch den Rechtsweg beschreiten und das ZLF vor dem Arbeitsgericht in Kassel verklagen.

 

  1. Bleibt es auf Dauer bei der erhöhten Ausgleichsleistung?

Im Gesetz ist geregelt, dass die Ausgleichsleistung um die tarifvertragliche Beihilfe gekürzt werden muss. Sollte es daher in Zukunft zu einer weiteren Veränderung der tarifvertraglichen Beihilfe kommen, hätte dies auch unmittelbare Auswirkung auf die Ausgleichsleistung.

 

Graphik: Landschaftsaufnahme mit Logo der ZLA